Stadt
Ville
Eine Stadt ist eine dauerhaft besiedelte Siedlungseinheit mit zentralörtlichen Funktionen, einer verdichteten Bebauung sowie einer vergleichsweise hohen Bevölkerungszahl und infrastrukturellen Ausstattung.
Städte übernehmen wirtschaftliche, soziale, kulturelle, administrative und verkehrliche Funktionen für ihr Umland und bilden wesentliche Knotenpunkte der räumlichen Organisation.
Der Begriff Stadt kann sowohl siedlungsgeographisch als auch verwaltungsrechtlich verstanden werden.
Im siedlungsgeographischen Sinn zeichnet sich eine Stadt insbesondere durch folgende Merkmale aus:
  • hohe Bebauungs- und Bevölkerungsdichte
  • funktionale Differenzierung von Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Freizeit
  • zentrale Versorgungs- und Dienstleistungsfunktionen
  • ausgebaute technische und soziale Infrastruktur
  • wirtschaftliche und administrative Bedeutung für das Umland
     
Im verwaltungsrechtlichen Sinn ist eine Stadt eine Gemeinde mit Stadtrecht. Die Verleihung des Stadtrechts erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts. Mit dem Stadtrecht können besondere Verwaltungsstrukturen, historische Privilegien oder repräsentative Funktionen verbunden sein, ohne dass hierfür bundesweit einheitliche Größenkriterien bestehen.
Im Saarland ist der Begriff der Stadt kommunalrechtlich definiert. Nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) setzt die Verleihung der Bezeichnung „Stadt“ insbesondere voraus, dass die Gemeinde nach Einwohnerzahl, Siedlungsform sowie wirtschaftlicher und kultureller Bedeutung ein städtisches Gepräge aufweist.
Im Rahmen der Raumordnung und Landesplanung werden Städte nach ihrer zentralörtlichen Bedeutung unterschieden, insbesondere als:
  • Grundzentren
  • Mittelzentren
  • Oberzentren
     
Diese zentralen Orte übernehmen unterschiedliche Versorgungs- und Entwicklungsfunktionen für die Bevölkerung und die Wirtschaft ihres jeweiligen Einzugsgebiets.
Der juristische Rahmen in Deutschland ergibt sich insbesondere aus den Gemeindeordnungen der Bundesländer, den Landesplanungsgesetzen sowie dem Baugesetzbuch (BauGB). Städte sind Gemeinden im Sinne des Kommunalrechts und damit Träger der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes.
Im Bereich der Stadtplanung verfügen Städte insbesondere über Zuständigkeiten in den Bereichen:
  • Bauleitplanung
  • Flächennutzungsplanung
  • Stadtentwicklung
  • kommunale Infrastruktur
  • Wirtschaftsförderung
  • öffentliche Daseinsvorsorge
     
Im Verwaltungsrechtlichen Sinn entspricht in Frankreich der Begriff "commune" am ehesten dem deutschen Begriff der Gemeinde /Stadt. Eine commune ist die kleinste territoriale Gebietskörperschaft Frankreichs und verfügt über eigene Verwaltungs- und Entscheidungsorgane
Der Begriff "ville" bezeichnet demgegenüber primär die städtische Siedlungsform beziehungsweise die tatsächliche urbane Struktur und besitzt keine eigenständige verwaltungsrechtliche Kategorie wie das deutsche Stadtrecht.
Der juristische Rahmen ergibt sich insbesondere aus dem Code général des collectivités territoriales. Französische Gemeinden verfügen über Zuständigkeiten in Bereichen wie Stadtplanung, lokale Infrastruktur, Grundversorgung und kommunale Verwaltung
Die "commune" bildet unabhängig von ihrer Größe die grundlegende kommunale Gebietskörperschaft.
Allerdings verwendet das Institut national de la statistique et des études économiques INSEE (französische Statistikamt) funktionale Kriterien zur Definition städtischer Räume. Eine unité urbaine beziehungsweise ville liegt vor, wenn eine zusammenhängend bebaute Siedlung mindestens 2.000 Einwohner umfasst.
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