Der Règlement National (RNU) ist eine Sammlung allgemeiner Regeln für die Nutzung von Flächen auf französischem Staatsgebiet. Er findet Anwendung, wenn kein
Plan Local d'Urbanisme (PLU/PLUi) oder keine
carte communale besteht.
Der RNU dient dazu, einen minimalen Rahmen für die Bebauung und bauliche Maßnahmen zu schaffen, um eine kohärente Entwicklung des Gebiets zu gewährleisten und gleichzeitig Natur-, Landwirtschafts- und Waldflächen zu schützen.
Er beruht auf grundlegenden Prinzipien, insbesondere:
- Wahrung des Gleichgewichts zwischen Urbanisierung und Schutz natürlicher Räume
- sparsame Flächennutzung
- öffentliche Sicherheit und Gesundheit
- Berücksichtigung natürlicher und technischer Risiken
Eine zentrale Regel des RNU ist das Prinzip der beschränkten Bebaubarkeit. Nach diesem Prinzip sind Bauvorhaben grundsätzlich nur in bereits urbanisierten Teilen der Gemeinde zulässig. Bauvorhaben außerhalb dieser Bereiche unterliegen strengen Auflagen und sind nur in bestimmten Fällen erlaubt (öffentliche Einrichtungen, landwirtschaftliche Nutzung, Projekte von allgemeinem Interesse usw.).
Rechtlich ist der RNU im
Code de l'urbanisme geregelt. Er hat Rechtsverbindlichkeit und ist bei der Erteilung von Baugenehmigungen
(permis de construire) und vorherigen Genehmigungen
(déclarations préalables) einzuhalten.
Die Anwendung des RNU obliegt der zuständigen Verwaltungsbehörde, die Baugenehmigungen erteilt, in der Regel dem Bürgermeister im Namen der Gemeinde.
Der RNU spielt damit eine subsidiäre Rolle: Er gilt nur, wenn keine lokale Bauleitplanung vorliegt, gewährleistet jedoch einen minimalen rechtlichen Rahmen für die Flächennutzung.
In Deutschland gibt es kein direktes Äquivalent zum RNU, da die Raumordnung und Bauleitplanung überwiegend auf verpflichtenden lokalen Planungsinstrumenten basiert.
Die vergleichbarste Instrumente sind jedoch die allgemeinen Bestimmungen des
Baugesetzbuchs (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO).
In Abwesenheit eines detaillierten Bebauungsplans greifen insbesondere die Bestimmungen des BauGB. Bauten innerhalb bereits bebauter Gebiete (
Innenbereich, § 34 BauGB) sind zulässig, sofern sie sich in die Struktur der Umgebung einfügen (
Einfügegebot) und die Erschließung gesichert ist.
Außerhalb der bebauten Gebiete (
Außenbereich,
§ 35 BauGB) sind Bauvorhaben stark eingeschränkt und hauptsächlich für bestimmte Nutzungen vorgesehen, wie landwirtschaftliche Zwecke oder öffentliche Infrastruktur.
Damit gelten in Deutschland, ähnlich wie der RNU in Frankreich, allgemeine Regeln in Abwesenheit einer detaillierten Planung, die auf der Unterscheidung zwischen bebauten und unbebauten Gebieten basieren.