Eingriffsregelung
Réglementation des interventions
Die Eingriffsregelung ist ein zentrales Instrument des Naturschutzrechts zur Vermeidung und Kompensation von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Sie greift immer dann, wenn durch ein Vorhaben oder eine Maßnahme Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen zu erwarten sind, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Ziel der Eingriffsregelung ist es, solche Beeinträchtigungen möglichst zu:
  • vermeiden
  • minimieren
  • durch Maßnahmen des Naturschutzes auszugleichen oder zu ersetzen.
     
Sie folgt damit dem sogenannten Vermeidungs- und Kompensationsprinzip und ist ein wesentliches Steuerungsinstrument für eine nachhaltige Raumentwicklung.
Typische Anwendungsfälle sind:
  • Bauvorhaben (z. B. Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung)
  • Verkehrsprojekte
  • gewerbliche oder industrielle Nutzungen
  • Eingriffe in Freiraum- und Landschaftsstrukturen

Die Eingriffsregelung ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankert, insbesondere in den §§ 13 bis 19.
Wesentliche Prinzipien:
  • Verursacherprinzip: Der Eingriffsverursacher ist für Ausgleich oder Ersatz verantwortlich
  • Vermeidungsgebot: Eingriffe sind vorrangig zu vermeiden
  • Kompensationspflicht: unvermeidbare Eingriffe müssen ausgeglichen oder ersetzt werden
     
Die konkrete Ausgestaltung erfolgt häufig durch:
  • Landschaftsplanung (z. B. Landschaftspläne)
  • naturschutzfachliche Bewertungen im Genehmigungsverfahren
  • landesrechtliche Ergänzungen

Ein vergleichbares Instrument existiert in Frankreich im Rahmen des Umweltrechts, insbesondere im Code de l'environnement.
Dort gilt die sogenannte „séquence ERC“:
  • éviter (vermeiden)
  • réduire (verringern)
  • compenser (kompensieren)
     
Diese Abfolge ist verbindlich bei umweltrelevanten Projekten und wird insbesondere im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen angewendet.
Ziele sind:
  • Minimierung von Umweltauswirkungen von Projekten
  • Sicherstellung von Ausgleichsmaßnahmen bei unvermeidbaren Eingriffen
  • Integration von Umweltbelangen in Planungs- und Genehmigungsprozesse
     
Im Unterschied zu Deutschland ist das System weniger als eigenständiges Instrument ausgestaltet, sondern stärker in Umweltprüfverfahren integriert.
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