Das
Einfügegebot ist ein
städtebaulicher Grundsatz und bezeichnet die planungsrechtliche Anforderung, dass sich ein neues Bauvorhaben hinsichtlich Art, Maß, Bauweise und überbauter Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Ziel ist es, ein harmonisches städtebauliches Gesamtbild zu erhalten und gleichzeitig eine maßvolle Nachverdichtung zu ermöglichen.
Das Einfügegebot ist insbesondere ein zentraler Prüfmaßstab bei der
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb bebauter Ortsteile, in denen kein qualifizierter Bebauungsplan existiert.
Der juristische Rahmen in Deutschland ergibt sich insbesondere
aus § 34 des Baugesetzbuches (BauGB). Dort ist geregelt, dass ein Vorhaben, dass ein Vorhaben innerhalb eines bereits zusammenhängend bebauten Siedlungsbereichs grundsätzlich zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Das Einfügegebot ist dabei kein isoliertes Prinzip,
sondern Teil der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung im unbeplanten Innenbereich. Ergänzend spielen auch landesrechtliche Bauordnungen sowie kommunale Gestaltungssatzungen eine Rolle.
Im Saarland wird das Einfügegebot insbesondere im Rahmen der Anwendung des Baugesetzbuches durch die
unteren Bauaufsichtsbehörden der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken umgesetzt.
In Frankreich existiert kein direkt identisches Rechtsinstitut mit der gleichen dogmatischen Struktur wie das Einfügegebot nach § 34 BauGB. Funktionale Entsprechungen finden sich jedoch im
Code de l'urbanisme, insbesondere im Rahmen der règles d'urbanisme applicables en l'absence de plan local d'urbanisme (PLU) sowie in den Vorschriften zur harmonischen Einfügung neuer Bauvorhaben in das bestehende städtebauliche Umfeld (unter anderem article R.111-27 du Code de l'urbanisme). Diese Regelungen erlauben es den zuständigen Behörden, Bauvorhaben abzulehnen, wenn sie aufgrund ihrer Architektur, Dimension oder Nutzung das landschaftliche oder städtebauliche Umfeld beeinträchtigen.
Im Département Moselle sowie in der Region Grand Est wird die bauliche Entwicklung stark durch die
Plans locaux d'urbanisme (PLU) gesteuert. In Gemeinden ohne PLU greift der
Règlement national d'urbanisme (RNU), die eine Einfügung in die bestehende Bebauungsstruktur verlangen, ohne jedoch ein so klar definiertes städtebauliches Einfügeprinzip wie im deutschen Recht zu normieren. Dadurch ergibt sich in der Praxis ein ähnliches Ergebnis, jedoch auf Grundlage eines stärker ermessensgeprägten Systems.
Das
principe d'insertion spielt dabei eine wichtige Rolle, stellt jedoch keinen so genau definierten und normierten Mechanismus dar wie das
Einfügegebot des deutschen Rechts. Daraus ergibt sich in der Praxis eine vergleichbare Logik, die jedoch stärker auf einer
behördlichen Ermessensentscheidung beruht.